Videoüberwachung am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

Bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist vor allem der Datenschutz immer ein heiss diskutiertes Thema. In den meisten Fällen dient eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz als Schutz vor Diebstahl und Vandalismus, doch dabei werden oftmals auch unumgänglich Mitarbeiter gefilmt. Da kommt die Frage auf: Zu welchem Zweck ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt und wie sind dazu die rechtlichen Bedingungen in der Schweiz? Wir klären auf.

Rechtliche Grundlagen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Damit Ihre Videoüberwachung am Arbeitsplatz wie gewünscht zum Einsatz kommen kann, sollten Sie zunächst die rechtlichen Grundlagen kennen.

Eine Videoüberwachung muss mit dem Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Datenschutz konform sein. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn der Verletzte nicht einwilligt und sie nicht durch das Gesetz oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Darüber hinaus sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben sowie der Transparenz zu berücksichtigen.

Die Mitarbeiter oder deren Vertreter sollen ein Mitspracherecht erhalten. Dafür müssen sie bereits vor dem Einsatz einer Videoüberwachungsanlage darüber informiert worden sein. Dies ergibt sich aus der Informationspflicht aufgrund des Transparenzprinzips. Sie müssen die Mitarbeiter darauf hinweisen, dass sie zu jeder Zeit von ihrem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Gebrauch machen können. Wenn der Arbeitgeber Daten über einen Arbeitnehmer bearbeitet, müssen diese die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sein.

Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit und Gesundheit des Arbeitnehmers achten und schützen. Verboten sind deshalb Videoüberwachungssysteme, die die gezielte Überwachung des Verhaltens eines Arbeitnehmers zum Ziel hat. Wenn eine Videoüberwachung aus anderen Gründen erforderlich ist, muss der Arbeitgeber diese so gestalten und anordnen, dass sie die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt.

Wann ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann zulässig sein, wenn sie aus organisatorischen Gründen, aus Gründen der Sicherheit oder für die Produktionssteuerung notwendig ist. Dafür muss aber der Umstand gegeben sein, dass sich der angestrebte Zweck nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreichen lässt. Die Kamera darf die Mitarbeiter nicht oder nur ausnahmsweise erfassen, da die Überwachung sonst eine Gesundheitsgefährdung darstellt.

Einige mögliche Bereiche, in denen eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist, sind zum Beispiel an Maschinen, Parkplätzen, Gasanlagen, Ein- und Ausgängen, in der Schalterhalle einer Bank und in einer Lagerhalle voller gefährlicher oder wertvoller Güter. Wenn ein Bereich videoüberwacht wird, ist dies mittels Hinweisschildern oder Piktogrammen gut sichtbar auf Augenhöhe zu signalisieren.

Es ist ebenfalls möglich, Mitarbeiter zum Beispiel bei Schulungszwecken zeitlich beschränkt mit Videokameras zu überwachen. Wichtig dabei ist, dass die Dauer der Videoüberwachung so kurz wie möglich gehalten und die Aufnahme nicht zu Verhaltenszwecken eingesetzt wird. Ausserdem müssen Sie die Mitarbeiter darüber informiert haben.

Die Aufbewahrung der Aufnahmen durch die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist generell zeitlich zu begrenzen. Die Aufbewahrungsdauer hängt dabei vom Zweck der Überwachung ab. In den meisten Fällen sind die Aufnahmen innerhalb von 24 bis 72 Stunden zu löschen.

Ausnahmen bestätigen die Regel – wann Mitarbeiter gezielt überwacht werden dürfen

Es ist erlaubt, Mitarbeiter im Falle einer Straftat oder eines Straftatverdachts gezielt mit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu beobachten und aufzunehmen. Dabei muss zuvor aber immer eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht und die Videoüberwachung richterlich oder polizeirechtlich angeordnet worden sein. Im Anschluss beurteilt das Gericht, ob die Aufnahmen als Beweismittel gelten oder nicht.

Weiterhin lässt sich im Detailhandel zum Teil das Filmen der Mitarbeiter nicht vermeiden, wie zum Beispiel im Kassenbereich. Mithilfe von „Privacy Filters“ können Sie dieses Problem teilweise umgehen, sofern Sie betroffene Mitarbeiter informiert haben. Solche Filter können in Echtzeit die gefilmten Gesichter verschlüsseln und so die Privatsphäre garantieren. Die Daten sind in diesem Fall auch wieder zeitlich begrenzt zu speichern und mit einem Passwort zu schützen. Auch wenn die Videoüberwachung in diesem Fall unumgänglich ist und die Privatsphäre mit einem Privacy Filter geschützt wird, ist nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Datenschutz ein Rechtfertigungsgrund nötig.

Fazit

Generell ist das Anbringen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht verboten. Das Wichtigste dabei ist, die rechtlichen Grundlagen zu beachten und immer im Sinne des Mitarbeitenden zu handeln. Die Daten müssen ausserdem ausreichend geschützt werden. Die Gesundheit und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden müssen gewahrt werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es auf das Ziel der Videoüberwachung ankommt. Eine Videoüberwachung, die installiert wurde, um das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen, ist verboten. Ist sie aus organisatorischen Gründen, aus Gründen der Sicherheit oder für die Produktionssteuerung notwendig, ist sie unter Beachtung einiger weiterer Bedingungen erlaubt. Mitarbeiter müssen immer ausgiebig darüber informiert worden sein. Sie müssen erfahren, wo und wann gefilmt wird und wie lange die Daten gespeichert werden.

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann Mitarbeiter unter Stress setzen und Arbeitsdruck ausüben, was schädigend für den Mitarbeiter und das Unternehmen zugleich sein kann. Damit Sie Ihre Videoüberwachung am Arbeitsplatz richtig einsetzen, beraten wir Sie gerne professionell. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Mitarbeiter mit einer Videoüberwachung schützen und zugleich Ihre wertvollen Güter sowie wertvolle Unternehmensbereiche sichern können.

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