Einbruchschutz in der Mietswohnung – was muss beachtet werden?

Viele Mieter fragen sich, wer für die Diebstahlprävention und den Einbruchschutz in der Mietswohnung zuständig ist. Was dürfen Sie und welche Verantwortung trägt der Hauseigentümer?

Der Diebstahl- und Einbruchschutz bei Eigenheimen obliegt dem Besitzer. Doch wer ist für den Einbruchschutz in einer Mietswohnung verantwortlich und welche Sicherheitsvorkehrungen dürfen Sie als Mieter selbst treffen? Die polizeiliche Einbruchstatistik zeigt zwar einen schweizweiten Rückgang von Haus- und Wohnungseinbrüchen, doch machen Diebstähle mit 28,1 Prozent immer noch den Grossteil der Kriminalfälle aus.

Einbruchschutz installieren – Wie ist die Rechtslage in Mietswohnungen?

In den letzten Jahren ist das Sicherheitsbedürfnis vieler Schweizer stark angestiegen. Wer im Eigentum lebt, kümmert sich selbst um die Sicherheitsvorkehrungen und um den Einbruchschutz. In der Mietswohnung ist der Vermieter zuständig, denken viele Mieter. Wie die Rechtslage aussieht und wie sich die Verantwortung verteilt, erfahren Sie hier.

1. Wer ist für Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich?

Fakt ist, dass der Vermieter sich um die Funktionalität und um die Instandhaltung sicherheitstechnischer Anlagen kümmern muss. Haustür- und Wohnungstürschlösser sowie Spione sind daher bei Defekt vom Hauseigentümer zu ersetzen. Wenn Sie erhöhte Sicherheitsvorkehrungen treffen möchten, müssen Sie sich als Mieter selbst um Anschaffung und Installation kümmern. Hierzu zählen beispielsweise Fensterschlösser oder Türriegel. Allerdings sollten Sie bei der Nachinstallation von Einbruchschutz in der Mietswohnung immer vorab das Gespräch mit dem Eigentümer suchen.

2. Wer kommt für den Schaden auf, wenn ein Einbruch stattfindet?

Diese Frage beschäftigt vor allem Mieter, die sich mit den getroffenen Massnahmen zum Einbruchschutz in ihrer Mietswohnung unsicher fühlen. Findet ein Einbruch statt, ist der Eigentümer für die Instandsetzung von Gebäudeschäden – zum Beispiel einer defekten Eingangstür – zuständig. Doch für aus einer Wohnung oder aus dem Keller gestohlene Gegenstände haftet er nicht. Jeder Mieter hat das Recht, seine Tür mit einem neuen Schloss auszustatten und den Einbruchschutz in der Wohnung selbst zu erhöhen. Im Mietrecht gilt „gemietet wie besichtigt“. Vermieter haften also auch dann nicht für Einbrüche, wenn Ihr Türschloss kaum Widerstand bietet und nicht den neuesten Sicherheitsempfehlungen entspricht.

3. Was darf man als Mieter selbst unternehmen?

Möchten Sie Ihr Zuhause gegen Einbruchdiebstähle sichern, darf Ihnen der Vermieter das nicht untersagen. Sie können damit Türschlösser austauschen und Querriegel sowie abschliessbare Griffe an Fenstern oder Balkonen anbringen. Auch eine Alarmanlage oder eine Videoüberwachung zum Einbruchschutz in die Mietswohnung dürfen Sie installieren. Sie dürfen allerdings nur Ihre Tür und nicht die gesamte Etage oder den Eingangsbereich des Hauses überwachen. Die Montage eines Spions und eine Zutrittskontrolle erhöhen Ihre Sicherheit ebenfalls, sollten aber bestenfalls mit dem Hauseigentümer abgesprochen werden.

4. Was gilt es zu beachten?

Ziehen Sie aus, ist die Wiederherstellung des Originalzustands der Wohnung ein vertraglicher Bestandteil. Haben Sie den Einbruchschutz für die Mietswohnung in Abstimmung mit dem Vermieter vorgenommen, ist bei Ihrem Auszug keine Ablöse einforderbar. Dafür darf der Eigentümer in diesem Fall auch keinen Rückbau von Ihnen verlangen. Haben Sie ein neues Türschloss eingebaut, kann der Vermieter den Austausch gegen das Originalschloss einfordern. Wichtig ist daher, dass Sie das ursprüngliche Schloss aufbewahren und es bei Auszug wieder einbauen lassen können. Wir empfehlen Ihnen daher, Sicherheitsumbauten stets mit Ihrem Vermieter abzusprechen. So vermeiden Sie einen höheren Aufwand beim Auszug.

Fazit – Erhöhung der Sicherheitsstandards sind Mietersache

In vielen Schweizer Miethäusern ist der Einbruchschutz durch veraltete Türschlösser nur marginal. Für zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sind Sie selbst verantwortlich. Kommt es zum Einbruch, steht der Vermieter nicht in der Schadenhaftung. Sie können den Einbruchschutz für die Mietswohnung erhöhen, in dem Sie Ihre Fenster und Balkontüren, den Eingangsbereich und die Wohnung selbst mit modernster Sicherheitstechnik ausstatten lassen. Beim Auszug können Sie keine Ablöse einfordern, müssen mit dem Vermieter abgesprochenen Einbruchschutz aber auch nicht wieder entfernen.

Sie möchten den Einbruchschutz in Ihrer Mietswohnung erhöhen und sich sicherer fühlen? Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Beratungsgespräch!

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